Unter
www.abda.de
oder www.aponet.de
finden Sie einen Zuzahlungsbefreiungsrechner!
Änderungen der Arzneimittelzuzahlungen zum 1. Januar
2004 beschlossen.
Neben der Neueinführung der Zuzahlung beim Arztbesuch
wird die Zuzahlung zu Arzneimitteln erhöht. Bisher
richtete sich die Höhe der Zuzahlung nach den Packungsgrößen
N1, N2, N3. Die Zuzahlungsbeträge lagen bei 4,00
Euro, 4,50 Euro, 5,00 Euro. Künftig ist der Arzneimittelpreis
entscheidend. Der Eigenanteil liegt generell bei 10
Prozent des jeweiligen Preises, mindestens jedoch bei
5,00 Euro. Der Höchstbetrag der Zuzahlung ist auf
10,00 Euro pro Arzneimittel begrenzt. Auf keinen Fall
wird die Zuzahlung jedoch höher als der Arzneimittelpreis
sein.
Für
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Mullbinden, Kanülen
etc.) gilt eine Zuzahlung von 10 Prozent des Preises.
Insgesamt aber ist hier die monatliche Zuzahlung auf
höchstens 10,00 Euro begrenzt.
Die
Apotheken sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Zuzahlungen
der Kunden einzuziehen und in voller Höhe mit
der jeweiligen Gesetzlichen Krankenkasse zu verrechnen!
Die Zuzahlungen erhöhen nicht das Einkommen des
Apothekers, sondern dienen ausschließlich dazu,
die Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen zu senken.
Besonders
wichtig für die Versicherten ist:
Alle Befreiungsbescheinigungen verlieren zum 1. Januar
2004 ihre Gültigkeit. Die Befreiung muss also
erst wieder neu bei der Krankenkasse beantragt werden.
Damit müssen ab Januar auch die Versicherten
Zuzahlungen leisten, die eine Befreiungsbescheinigung
über das Jahr 2003 hinaus haben! Die Apotheken
sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Zuzahlung in
jedem Fall zu erheben! Kinder und Jugendliche bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr sind allerdings weiterhin
von jeder Zuzahlung befreit.
Hermann
S. Keller, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes
e.V. rät den Versicherten, ab 1. Januar "im
eigenen Interesse, alle Belege für Zuzahlungen
bei Arznei- und Hilfsmitteln, bei Arztbesuchen, Krankenhausbehandlungen
und anderen medizinischen Aufwendungen sorgfältig
zu sammeln und aufzubewahren. Sollte sich die Summe
der Zuzahlungen den gesetzlich fest gelegten Obergrenzen
- zwei Prozent des Jahreseinkommens, ein Prozent bei
chronisch Kranken - nähern, sollte man sich unbedingt
an die Krankenkasse wenden. Diese ist dazu verpflichtet,
kostenlos über die Befreiungstatbestände
zu beraten".
|